Ab 1. November 2026 gilt in Österreich wieder die situative Winterreifenpflicht. Doch wann müssen Winterreifen tatsächlich montiert sein? Welche Profiltiefe ist vorgeschrieben und welche Strafen drohen bei Verstößen? Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.
Winterreifenpflicht ab 1. November – Was gilt in Österreich?
In Österreich gilt von 1. November bis 15. April des Folgejahres eine sogenannte situative Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet: Pkw und leichte Lkw bis 3,5 Tonnen dürfen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur mit geeigneter Winterausrüstung unterwegs sein.
Bei Schnee, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen montiert sein. Alternativ sind unter bestimmten Voraussetzungen Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern erlaubt.
Auf trockenen Straßen besteht hingegen auch innerhalb dieses Zeitraums keine generelle Winterreifenpflicht für Pkw. Allerdings können sich die Straßenverhältnisse rasch ändern. Besonders in den Morgenstunden kann aus einer zunächst nassen Fahrbahn gefährliches Glatteis werden.
Symbolbild (Bildquelle: @wirestock by freepik)
Wann sollte man auf Winterreifen wechseln?
Den Reifenwechsel sollte man nicht bis zum ersten Schneefall hinauszögern. Bereits bei niedrigen Temperaturen und nasskalter Witterung können geeignete Winterreifen Vorteile bieten.
Wer zu lange wartet, riskiert außerdem längere Wartezeiten in den Werkstätten. Besonders vor dem ersten Wintereinbruch sind Reifenwechseltermine häufig stark nachgefragt. Vor dem Umstecken sollten die vorhandenen Winterreifen auf Beschädigungen, Alter und ausreichende Profiltiefe kontrolliert werden.
Welche Mindestprofiltiefe müssen Winterreifen haben?
In Österreich gelten für Pkw und leichte Lkw bis 3,5 Tonnen klare gesetzliche Vorgaben:
Die meisten modernen Pkw sind mit Radialreifen ausgestattet.
Symbolbild: Ab 1. November müssen Autofahrer in Österreich bei winterlichen Bedingungen auf die Profiltiefe ihrer Winterreifen achten. (Bildquelle: Adobe Stock)
Unterschreiten Winterreifen diese Mindestwerte, gelten sie rechtlich nicht mehr als Winterreifen. Sie dürfen bei ausreichendem Restprofil unter Umständen noch als Sommerreifen verwendet werden.
Idealerweise achten Lenker bereits zu Beginn der Wintersaison auf eine Profiltiefe von etwa fünf bis sechs Millimetern bei den Reifen. So bleibt auch nach mehreren Monaten und entsprechender Fahrleistung ausreichend Profil erhalten.
Abgefahrene Winterreifen verlieren insbesondere auf nasser Fahrbahn an Leistungsfähigkeit. Dadurch steigt unter anderem das Risiko von Aquaplaning.
Sind Ganzjahresreifen in Österreich erlaubt?
Ja. Auch Ganzjahresreifen beziehungsweise Allwetterreifen können die gesetzliche Winterreifenpflicht erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie eine anerkannte Winterreifenkennzeichnung tragen und die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufweisen.
In Österreich werden unter anderem Reifen mit der Kennzeichnung M+S sowie Reifen mit dem Alpine-Symbol anerkannt. Letzteres zeigt einen Berg mit einer Schneeflocke.
Ganzjahresreifen können besonders für Lenker interessant sein, die überwiegend in Regionen mit milden Wintern unterwegs sind. Wer regelmäßig in schneereichen Gebieten oder im Gebirge fährt, sollte allerdings die besonderen Anforderungen an die Bereifung berücksichtigen.
Welche Strafen drohen ohne Winterreifen?
Wer bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen ohne die vorgeschriebene Winterausrüstung fährt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Die Strafe bei einfachen Verstößen liegt üblicherweise bei rund 100 Euro.
Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können allerdings wesentlich höhere Strafen drohen. In besonders schwerwiegenden Fällen sind Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro möglich.
Die Polizei kann außerdem die Weiterfahrt untersagen, wenn ein Fahrzeug aufgrund ungeeigneter Winterausrüstung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Unfall mit Sommerreifen: Was zahlt die Versicherung?
Auch versicherungsrechtlich kann die falsche Bereifung erhebliche Folgen haben. Kommt es bei winterlichen Straßenverhältnissen zu einem Unfall mit Sommerreifen, kann der betroffenen Person ein Mitverschulden angelastet werden.
Die Haftpflichtversicherung muss Schäden anderer Unfallbeteiligter grundsätzlich ersetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch Rückforderungen gegenüber der versicherten Person geltend machen.
Auch bei der Kaskoversicherung können Probleme entstehen, insbesondere wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der ÖAMTC empfiehlt deshalb, bei Unklarheiten nach einem Unfall rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wann sind Schneeketten statt Winterreifen erlaubt?
Als Alternative zu Winterreifen dürfen Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert werden. Das ist allerdings nur zulässig, wenn die Fahrbahn durchgehend oder nahezu durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Auf bloß nasser oder schneefreier Fahrbahn sind Schneeketten daher kein geeigneter Ersatz für Winterreifen.
Symbolbild (Bildquelle: NoName_13 auf Pixabay)
Schneekettenpflicht auf Berg- und Passstraßen
Auf bestimmten Straßen in Österreich können Schneeketten verpflichtend sein. Das betrifft insbesondere Berg- und Passstraßen, auf denen winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Die Schneekettenpflicht wird durch ein rundes, blaues Verkehrszeichen mit Schneekettensymbol angezeigt.
In diesem Fall müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert werden. Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für Fahrzeuge mit Winterreifen oder Allradantrieb. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine entsprechende Zusatztafel darauf hinweist.
Für gewöhnliche Pkw besteht hingegen keine allgemeine Pflicht, Schneeketten mitzuführen. Anders ist dies bei Lkw über 3,5 Tonnen und Omnibussen: Für sie gilt vom 1. November bis 15. April grundsätzlich eine gesetzliche Schneekettenmitnahmepflicht.
Neben geeigneten Reifen ist auch die übrige Fahrzeugausrüstung wichtig. Es empfiehlt sich, das Auto rechtzeitig auf niedrige Temperaturen, Schnee und Eis vorzubereiten.
Dazu gehören insbesondere:
Beleuchtung auf Funktion und richtige Einstellung kontrollieren
Frostschutz im Kühlsystem und in der Scheibenwaschanlage überprüfen
Zustand der Fahrzeugbatterie kontrollieren
Scheibenwischer auf Beschädigungen und Schlierenbildung prüfen
Reifen auf ausreichendes Profil und Schäden untersuchen
Türdichtungen gegen das Anfrieren behandeln
Eiskratzer und Schneebesen griffbereit halten
(Symbolbild) (Bildquelle: "Milan" - AdobeStock)
Vor Fahrtantritt müssen außerdem die Scheiben ausreichend von Schnee und Eis befreit werden. Wer lediglich ein kleines Sichtfenster freikratzt und als sogenannter „Gucklochfahrer“ unterwegs ist, riskiert eine Strafe.
Auch Schnee und Eis auf dem Autodach sollten entfernt werden, damit sich während der Fahrt keine gefährlichen Eisplatten lösen können.