Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen
Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen dürfen während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden. Das aber nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
Die Winterreifenpflicht gilt für Pkw und Lkw bis 3,5 t nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und nur dann, wenn auch gefahren wird. Die Winterreifenpflicht für Pkw wurde auch auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau (sogenannte Microcars) ausgedehnt.
Lkw über 3,5 Tonnen und Omnibusse
Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 Tonnen und Omnibusse immer, das heißt unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht.
Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen dürfen während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn an den Rädern von zumindest einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. Das gilt auch für Omnibusse aber während eines verkürzten Zeitraumes von 1. November bis 15. März.
Was gilt als Winterreifen
Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "M+S", "M.S." oder "M&S" trägt oder mit einem zusätzlichen Schneeflockenzeichen oder ausschließlich mit einem Schneeflockenzeichen gekennzeichnet ist.
Profiltiefe bei Winterreifen
Winterreifen von Pkw und Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen müssen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen. Für Winterreifen von Lkw und Omnibussen über 3,5 Tonnen gilt eine Mindestprofiltiefe von 5 mm bei Radialreifen und 6 mm bei Reifen in Diagonalbauweise.