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Häusliche Gewalt in Österreich – Was nach einer Anzeige passiert

Redaktion Polizeiticker Österreich

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Eine Hand mit dem Wort 'Stop' in schwarzer Schrift, im Hintergrund eine unscharfe Person.
(Symbolbild) (Bildquelle: Designed by Freepik)

Tausende Menschen sind in Österreich jährlich von Gewalt im privaten Umfeld betroffen. Die Polizei kann Gefährder aus der Wohnung verweisen und ein Annäherungsverbot aussprechen. Doch was passiert, wenn Verdächtige auf freiem Fuß angezeigt werden? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

14.101 Betretungs- und Annäherungsverbote im Jahr 2025

Häusliche Gewalt ist in Österreich weiterhin ein ernstes Problem. Laut dem Gewaltschutzbericht 2025 des Bundeskriminalamtes sprach die Polizei im vergangenen Jahr insgesamt 14.101 Betretungs- und Annäherungsverbote aus. Im Jahr zuvor waren es 14.583 gewesen, 2023 noch 15.115.
Die meisten Verbote wurden 2025 in Wien ausgesprochen. Dort registrierten die Behörden 3.983 Maßnahmen, gefolgt von Niederösterreich mit 2.562 und Oberösterreich mit 2.429. Obwohl die Zahl der Schutzmassnahmen leicht zurückging, zeigen die Statistiken weiterhin einen erheblichen Bedarf an Schutz und Unterstützung.

Was bedeutet ein Betretungs- und Annäherungsverbot?

Wenn die Polizei aufgrund konkreter Umstände davon ausgeht, dass einer Person ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit droht, kann sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen.
Das bedeutet, dass die gefährdende Person die betroffene Wohnung und einen Umkreis von 100 Metern nicht mehr betreten darf. Zusätzlich ist es ihr untersagt, sich der geschützten Person auf weniger als 100 Meter zu nähern. Das Verbot gilt grundsätzlich für zwei Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, wem die Wohnung gehört oder wer im Mietvertrag steht. Auch der Eigentümer einer Wohnung kann vorübergehend von dort weggewiesen werden.
Die Polizei nimmt die Wohnungsschlüssel ab und überprüft innerhalb der ersten drei Tage, ob das Betretungsverbot eingehalten wird.

Auf freiem Fuss angezeigt – Bedeutet das Straffreiheit?

In Polizeimeldungen ist häufig zu lesen, dass ein Verdächtiger nach einer Festnahme auf freiem Fuß angezeigt wurde. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Ermittlungen beendet sind oder keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen. Die betroffene Person bleibt lediglich während des weiteren Verfahrens auf freiem Fuss. Die Polizei ermittelt weiter und übermittelt ihre Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft.
Diese entscheidet auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse über das weitere Vorgehen. Möglich sind eine Anklage, eine Einstellung des Verfahrens oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Diversion. Ein ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot bleibt auch dann aufrecht, wenn der Verdächtige aus der vorläufigen Festnahme entlassen wurde.

Was passiert, wenn das Annäherungsverbot missachtet wird?

Wer gegen ein Betretungs- oder Annäherungsverbot verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bereits bei einem Verstoß droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.500 Euro. Bei wiederholter Missachtung kann die Polizei die gefährdende Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen festnehmen.
Im Jahr 2025 wurden österreichweit 2.222 Anzeigen wegen der Missachtung polizeilicher Betretungs- und Annäherungsverbote erstattet. Das entspricht einem Anstieg von 9,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr, als 2.034 Verstösse angezeigt wurden. Die Zahlen zeigen, dass ausgesprochene Schutzmaßnahmen nicht immer eingehalten werden.

Gewaltpräventionsberatung ist verpflichtend

Wer ein Betretungs- und Annäherungsverbot erhält, muss innerhalb von fünf Tagen Kontakt mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention aufnehmen.
Dort ist eine mindestens sechsstündige Gewaltpräventionsberatung vorgesehen. Ziel ist es, weiteres gewalttätiges Verhalten zu verhindern und gefährdende Personen mit ihrem Verhalten und dessen Folgen zu konfrontieren. Wer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, muss ebenfalls mit behördlichen Konsequenzen rechnen. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 12.261 Gefährderinnen und Gefährder von entsprechenden Beratungsstellen betreut.

Was passiert nach Ablauf der zwei Wochen?

Das polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot endet grundsätzlich nach zwei Wochen. Benötigt eine gefährdete Person längerfristigen Schutz, kann sie beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Wird der Antrag während des laufenden polizeilichen Verbots gestellt, verlängert sich dieses zunächst auf längstens vier Wochen, damit das Gericht entscheiden kann. Eine gerichtliche einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann grundsätzlich für bis zu sechs Monate erlassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind längere Schutzzeiträume möglich.

Häusliche Gewalt betrifft nicht nur Frauen

Häusliche Gewalt kann Frauen, Männer und Kinder betreffen. Sie beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe. Auch gefährliche Drohungen, psychische Gewalt oder andere Formen von Einschüchterung können schwerwiegende Folgen haben.
Betroffene müssen nicht warten, bis sie körperlich verletzt werden, um Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei konkreter Gefahr können Polizei und Gewaltschutzeinrichtungen Schutzmassnahmen einleiten. Auch Angehörige, Nachbarn oder andere Personen, die Gewalt wahrnehmen, können sich an die Polizei wenden.

Häusliche Gewalt – Was Betroffene im Notfall tun können

Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist oder bedroht wird, sollte möglichst früh Hilfe suchen. Das gilt für Frauen, Männer und Kinder gleichermaßen. Bei akuter Gefahr sollte unverzüglich die Polizei unter 133 oder dem Euronotruf 112 verständigt werden.
Wenn möglich, sollten sich Betroffene zudem an einen sicheren Ort begeben, etwa zu Nachbarn oder anderen Vertrauenspersonen. Wichtig ist, sich nicht selbst in Gefahr zu bringen und gewalttätige Personen nicht zu konfrontieren.
Verletzungen sollten ärztlich untersucht und dokumentiert werden. Auch Drohungen, Nachrichten oder andere Beweise können für ein späteres Strafverfahren wichtig sein. Die eigene Sicherheit hat dabei immer Vorrang.
Wer Gewalt bei anderen beobachtet oder vermutet, kann ebenfalls die Polizei verständigen. Betroffene müssen nicht warten, bis es zu körperlichen Verletzungen kommt.

Weitere Anlaufstellen:

  • Frauenhelpline gegen Gewalt: 0800 222 555
  • Gewaltschutzzentren Österreich: 0800 700 217
  • Opfer-Notruf: 0800 112 112
  • Männerinfo: 0800 400 777
Auch Kinder und Jugendliche können selbst Hilfe holen: Neben der Polizei steht ihnen die kostenlose Beratungsstelle «Rat auf Draht» unter 147 zur Verfügung.
Die Gewaltschutzzentren bieten kostenlose Beratung und Unterstützung. Hilfe kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn noch keine Anzeige bei der Polizei erstattet wurde.
Quelle der Nachricht: BMI, BMJ, Republik Österreich

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